Es gibt immer wieder einmal Streitigkeiten darüber, was ein Hilfsmittel und was eine Maßnahme zur Verbesserung des Wohnumfelds ist. Diese Unterscheidung ist wichtig, da die Kosten für ein Hilfsmittel in der Regel vollständig übernommen werden, die Kosten für eine Maßnahme zur Verbesserung des Wohnumfelds jedoch nur bis zu einer Höhe von 4.000 Euro je Maßnahme und zwar unabhängig davon, was die Maßnahme tatsächlich kostet.
Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung werden als dauerhaft verbaute Anpassungen der konkreten Wohnumgebung an die Bedürfnisse des behinderten Menschen definiert, die in einer anderen Wohnumgebung nicht notwendig ebenso benötigt werden (z. B. fest eingebaute Treppenlifter, Aufzüge, Umbauten in Küche oder Bad, Veränderungen der Wohn- bzw. Gebäudesubstanz, oder der Einbau von Fenstern mit Griffen in rollstuhlgerechter Höhe). Weitere Voraussetzung ist, dass Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde.
Hilfsmittel sind hingegen Gegenstände, die von einem Versicherten getragen oder mit sich geführt oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können. Auf die Feststellung von Pflegebedürftigkeit kommt es nicht an.
Wenn ein Hilfsmittel im Einzelfall erforderlich ist, ist dies erst einmal vorrangig gegenüber Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung. Dies ergibt sich daraus, dass die Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung gemäß § 40 Abs. 4 SGB XI subsidiär sind. Folglich ist ein Verweis auf die Beantragung von Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung nicht begründet, wenn die Versorgung mit einem Hilfsmittel geeignet und erforderlich ist.
Zum Beispiel wäre ein fest mit dem Treppenhaus verbundener Treppenlift demnach in der Leistungspflicht der Pflegeversicherung als Maßnahme zur Wohnumfeldverbesserung, für die maximal ein Zuschuss in Höhe von 4.000 Euro gewährt werden kann.
Dagegen kann ein Deckenlifter ein von der Krankenkasse zu bezahlendes Hilfsmittel sein, auch wenn dieser mit der Decke verschraubt ist. Denn die Befestigung an Wand bzw. Decke spielt keine Rolle. So kann ein Gegenstand auch dann ein Hilfsmittel sein, wenn dieser bei einem Wohnungswechsel ohne wesentliche verbleibende Folgen ausgebaut und mit vertretbarem Anpassungsaufwand in eine neue Wohnung wieder eingebaut werden kann (BSG, Urteil vom 12.08.2009 – B 3 P 4/08 R).