Das Sozialgericht Nürnberg hat mit rechtskräftigem Urteil vom 20.06.2024 (S 7 KR 516/23) entschieden, dass für die Versorgung mit einem bestimmten Rollstuhlzuggerät ein ausschlaggebendes Argument die mögliche Mitnahme von zwei Kindern sein kann.
Der Vater von zwei kleinen Kindern im Alter von ein und drei Jahren beantragte bei seiner Krankenkasse die Versorgung mit einem Rollstuhlzuggerät, welches ihm ermöglichte, ein Kind auf seinem Schoß und das andere auf einem Kindersitz auf dem Zuggerät mitzunehmen.
Die Krankenkasse verwies erst auf einen Elektrorollstuhl, der für die Wege des Nahbereichs ebenso geeignet, aber im Rahmen der Fallpauschale wirtschaftlicher sei. Nachdem durch ein gerichtlich eingeholtes Gutachten bestätigt wurde, dass ein Zuggerät für den Familienvater im alltäglichen Leben erhebliche Gebrauchsvorteile hat, verwies die Krankenkasse auf ein günstigeres Zuggerät.
Dem ist das Sozialgericht nicht gefolgt. Nach seiner Ansicht können unter Beachtung der individuellen Lebensumstände eines Versicherten gerade unter Berücksichtigung der geänderten Definition des Behinderungsbegriffs weitere als bislang von der Rechtsprechung definierte Grundbedürfnisse in Betracht kommen. Im Falle des Familienvaters sieht das Sozialgericht ein Grundbedürfnis auf „Ausübung der Elternschaft“.
Das von der Krankenkasse angebotene Zuggerät bot nicht die Möglichkeit der zulässigen Anbringung eines Kindersitzes, sodass damit das Grundbedürfnis der Ausübung der Elternschaft nicht ausreichend erfüllt wird.
Bisher hat kein anderes Sozialgericht so deutlich von einem Grundbedürfnis der Ausübung der Elternschaft gesprochen. Es bleibt abzuwarten, ob sich andere Sozialgerichte in vergleichbaren Konstellationen dem Urteil anschließen werden.