Wir haben uns bereits in früheren Beiträgen damit beschäftigt, ob Krankenkassen bei einem Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich, insbesondere zur Mobilität, darauf verweisen können, dass die individuellen und örtlichen Wohn- und Lebensverhältnisse keine Rolle spielen würden. Dem hat das Bundessozialgericht (BSG) eine deutliche Absage erteilt, wie es sich aus den mittlerweile veröffentlichten Urteilsgründen verschiedener Entscheidungen vom 18.04.2024 (B 3 KR 13/22 R, B 3 KR 14/23 R und B 3 KR 7/23 R) ergibt.
Dabei hat es deutlich herausgestellt, dass es nicht nur auf die Konstitution oder den Gesundheitszustand eines Versicherten ankommt, sondern die örtlichen Gegebenheiten ebenso eine Rolle spielen. Denn ob der sogenannte Nahbereich erschlossen werden kann, um die wesentlichen Versorgungswege und Wege zur Gesunderhaltung zurückzulegen, bestimmt sich regelmäßig nach den örtlichen Gegebenheiten.
Wenn z.B. die nächsten Einkaufsmöglichkeiten aufgrund der weiteren Entfernung oder aufgrund einer Umgebung mit Anstiegen nicht mehr mit dem Greifreifenrollstuhl erreicht werden können, weil keine ausreichende Kraft mehr vorhanden ist, kann dies eine Begründung für eine Versorgung mit einer Restkraftunterstützung (z.B. Radnabenantrieb oder Handbike) sein. Dies spielt aber genauso bei Hilfsmitteln zur Mobilität eine Rolle, wenn ein rein elektrisch angetriebenes Mobilitätshilfsmittel aufgrund der örtlichen Gegebenheiten benötigt wird.
Damit hat das BSG seine bisherige Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben, dass Maßstab ausschließlich die Wege des Nahbereichs sind, die zu Fuß zurückgelegt werden. Vielmehr sind für den Nahbereich die örtlichen Gegebenheiten und nicht nur durchschnittliche Lebensverhältnisse entscheidend.