Ein Versicherter einer gesetzlichen Krankenkasse beantragte die Übernahme der Mehrkosten für die Entsorgung mit der Begründung, dass diese Kosten bei bestimmungsgemäßem Gebrauch vergleichbar den Stromkosten für einen Elektrorollstuhl-Akku anfallen. Er benötige deswegen eine deutlich größere Restmülltonne, die höhere Kosten verursacht, die von seiner Krankenkasse zu tragen wären.
Da die Krankenkasse dies ablehnte, erhob der Kläger erfolglos Klage beim Sozialgericht Schleswig. Die dagegen eingelegte Berufung an das LSG Schleswig-Holstein war ebenso ohne Erfolg, sodass sich im Revisionsverfahren zuletzt das Bundessozialgericht mit Urteil vom 15.03.2018 (B 3 KR 4/17 R) mit dieser Frage beschäftigt hat.
Im Ergebnis hat das Bundessozialgericht bestätigt, dass kein Anspruch eines Versicherten auf Übernahme der höheren Entsorgungskosten im Zusammenhang mit der Hilfsmittelversorgung besteht.
Grundsätzlich stellt die Versorgung mit Inkontinenzprodukten bei Erwachsenen ein Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung dar. Dies führt jedoch nicht dazu, dass der Begriff der Versorgung auch die Entsorgung umfasst.
Es handelt sich bei der Entsorgung nicht mehr gebrauchsfähiger Hilfsmittel nicht um eine Nebenleistung wie die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung, die ausdrücklich in § 33 Abs. 1 SGB V genannt werden. Die Entsorgung selbst ist nämlich im Leistungskatalog gerade nicht vorgesehen.
Daneben besteht auch kein Anspruch eines Versicherten auf einen übergesetzlichen/verfassungsrechtlichen Anspruch auf bestimmte Leistungen zur Krankenbehandlung oder auf alle zur Verfügung stehenden Mittel zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit, auch wenn diese gesetzlich nicht geregelt sind.
Das Bundessozialgericht hat sich in dieser Entscheidung umfassend noch mit verschiedenen weiteren juristischen Auslegungsmöglichkeiten beschäftigt. Zusammenfassend kommt es zu dem Ergebnis, dass unter keinem Gesichtspunkt ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Entsorgung besteht. Damit sind diese Teil der Eigenverantwortung der Versicherten, worauf auch § 2 Abs. 1 SGB V hinweist.