Gerade bei der Versorgung von Kindern mit Hilfsmitteln, wie zum Beispiel Therapierädern, wird eine Genehmigung mit der Begründung abgelehnt, dass das Kind das Therapierad nicht selbstständig und alleine nutzen könne, so dass eine Integration in den Kreis gleichaltriger anderer Kinder nicht möglich sei.
Bei Therapierädern ist nach den Versorgungszielen zu unterscheiden: Therapieräder sind geeignet, die Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung und/oder den Behinderungsausgleich zu unterstützen. Bestätigt wird dies durch die Ausführungen in der PG 22 des Hilfsmittelverzeichnisses.
Wenn ein Therapierad vorrangig zur Kräftigung der Muskulatur, der Haltung, Förderung der Gleichgewichtsreaktion und Bewegungskoordination im Rahmen der ärztlichen Behandlung in Verbindung mit Physio- oder Ergotherapie eingesetzt wird, ist hierfür eine selbstständige und alleinige Nutzung, insbesondere im Straßenverkehr nicht erforderlich.
Aber auch wenn es um den Behinderungsausgleich geht, ist eine Ablehnung mit der Begründung der fehlenden selbstständigen Nutzung nicht pauschal gerechtfertigt. Kleine Kinder müssen dauerhaft von Eltern oder Begleitpersonen beaufsichtigt werden, unabhängig davon, ob eine Behinderung besteht oder nicht. Würde man fordern, dass Kinder nur dann Anspruch auf ein Hilfsmittel zur Integration unter Gleichaltrigen hätten, wenn sie es selbstständig und alleine nutzen könnten, würden Kinder bis zu einem Alter von wahrscheinlich bis zu zehn Jahren allein aufgrund ihres Alters benachteiligt werden. Denn erst ab einem solchen Alter kann überhaupt bei Kindern ohne Behinderung ein eigenständiges Interagieren ohne Begleitperson und Aufsicht angedacht werden.
Würde man ihre Integration davon abhängig machen, dass ihnen ein gleiches Maß an Selbstständigkeit auferlegt wird, wie es bei „Gesunden” ab einem bestimmten Punkt üblich ist, wäre sie gerade wegen ihrer Behinderung von vorneherein in ihrer sozialen Teilhabe benachteiligt.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann ein Versicherter im Bereich des mittelbaren Behinderungsausgleich nicht das Gleichziehen mit den Möglichkeiten eines Gesunden beanspruchen. Umgekehrt darf die Versorgung dann aber auch nicht davon abhängig gemacht werden, dass die Behinderung in dem Maße ausgeglichen wird, dass der Versicherte letztendlich mit einem Gesunden vergleichbar wäre (vgl. LSG Hessen, Urt. v. 13.09.2007, Az. L 8 KR 247/06; SG Marburg, Urt. v. 17.11.2017, S 6 KR 111/16).
Die soziale Teilhabe kann also nicht ausschließlich auf den Kreis „Gesunder“ und ihrer Normen beschränkt werden. Nur so kann ein inklusives Leben aller Beteiligten und Gleichaltrigen mit und ohne Behinderung zur Normalität der Familien und Spielgruppen gehören.
Ergänzend weist das Sozialgericht Marburg in dem vorgenannten Urteil ausdrücklich darauf hin, dass es unerheblich ist, ob eine Begleitperson für die Nutzung des Hilfsmittels erforderlich ist. Eine Vielzahl von Produkten sind im Hilfsmittelverzeichnis gelistet, für deren Nutzung eine Begleitperson erforderlich ist.