Fragen betreffen unter anderem Aussagen von Krankenkassen, dass bei Hilfsmitteln, die im Eigentum der Krankenkassen stehen, eine private Aufzahlung nicht möglich wäre. Oder dass es sich zwingend um „höherwertige“ oder „bessere“ Versorgungen gegenüber der Leistung der Krankenkassen handeln müsse.
Maßgebliche Grundlage ist § 33 Abs. 1 Satz 9 SGB V. Danach können Versicherte Hilfsmittel und zusätzliche Leistungen wählen, die über den Krankenkassenanspruch hinausgehen, wenn sie die hierdurch entstehenden Mehrkosten und höheren Folgekosten selbst tragen.
Das Gesetz geht davon aus, dass die Versicherten wählen können. Eine Genehmigung durch die Krankenkasse einer über das Maß des Notwendigen hinausgehenden Versorgung ist gerade nicht vorgesehen. Im Rahmen der Privatautonomie können Versicherte mit dem von ihnen ausgewählten Hilfsmittelversorger eine private Vereinbarung über Mehrkosten treffen. Dabei hat der Hilfsmittelversorger gesetzlich und vertraglich vorgegebene Beratungspflichten zu erfüllen und diese zu dokumentieren.
Ebenso wenig unterscheidet das Gesetz danach, ob es sich um Hilfsmittel im Kauf/Wiedereinsatz, in der Fallpauschale oder gebrauchte Produkte handelt. In allen Konstellationen sind Mehrkostenvereinbarungen denkbar. Diese sollten inhaltlich unterschiedlich vereinbart werden, um zum Beispiel die Inhalte von Fallpauschalen eindeutig zu regeln. In der Fallpauschalen sind unter anderem Wartungen und Reparaturen enthalten, die gegebenenfalls bei der gewählten Mehrkostenversorgung höher ausfallen können und damit zu den höheren Folgekosten gehören.
Eine Fallpauschalenversorgung kann aus verschiedenen Gründen vorzeitig enden, sodass für diesen Fall Regelungen getroffen werden sollten. So werden beim Versterben des Versicherten Probleme mit den Hinterbliebenen vermieden.
Es muss sich nicht zwangsläufig um eine objektiv höherwertige oder bessere Versorgung handeln. Aus dem Blickwinkel der Versicherten können Aspekte des Komforts oder optische Gründe eine Rolle spielen.
Die Zahlung von Mehrkosten bedeutet nicht, dass quasi automatisch das Eigentum an dem Hilfsmittel auf den Versicherten übergeht. Die gesetzliche Regelung im Sozialgesetzbuch sagt hierzu nichts aus, sodass erst einmal von einem Zuschuss auszugehen ist. Soll ausdrücklich Eigentum erworben werden, empfiehlt sich dies ausdrücklich zu vereinbaren.