Genau um diese Frage ging es in einem vom Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 15.03.2018, B3 KR 4/17 R) entschiedenen Fall. Der Kläger in dem Verfahren wollte von seiner Krankenkasse die ihm durch die Entsorgung der Inkontinenzprodukte entstehenden höheren Kosten für die Müllentsorgung bezahlt haben. Der Hilfsmittelanspruch würde auch die Entsorgung der Produkte umfassen, sodass hierdurch entstehende Mehrkosten von der Krankenkasse zu bezahlen wären. Nachdem die Krankenkasse, das Sozialgericht und das Landessozialgericht einen Anspruch abgelehnt hatten, beschäftigte sich das BSG mit dem Fall, welches ebenso einen Anspruch verneinte. Bereits der Wortlaut des gesetzlichen Hilfsmittelanspruchs spricht dagegen, der nur einen Anspruch auf Versorgung, aber nicht auf Entsorgung gibt.
Zwar habe die Rechtsprechung nicht nur das Hilfsmittel selbst als Anspruch gesehen, sondern Teile und Zubehörteile, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch erforderlich sind, in den Leistungsumfang einbezogen. Hierzu gehören Dinge wie die Batterien für ein Hörgerät, die Unterhaltskosten für einen Blindenführhund oder die Energiekosten für das Wiederaufladen des Akkus eines Elektrorollstuhl. In diesen Fällen geht es um die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Hilfsmittels selbst, was nicht vergleichbar mit der Entsorgung ist.
Es handelt sich bei der Entsorgung nicht um eine Nebenpflicht zum Hilfsmittelanspruch. Anders als der Anspruch auf Änderung, Instandsetzung oder Ersatzbeschaffung eines Hilfsmittels ist die Entsorgung gerade gesetzlich nicht geregelt. Die gesetzliche Regelung ist abschließend formuliert, so dass darüber hinausgehende Ansprüche nicht bestehen.
Im Ergebnis fallen damit die Entsorgungskosten in den Bereich der Eigenverantwortung. Auch wenn das BSG sich mit dieser Frage nicht beschäftigt hat, ergibt sich daraus, dass auch der die Inkontinenzprodukte liefernde Hilfsmittelversorger nicht für die Entsorgung der benutzten Verbrauchshilfsmittel verantwortlich ist. Aufgabe der Hilfsmittelversorger ist, im Rahmen des Leistungsanspruchs nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung die Versorgung sicherzustellen. Da die Entsorgung nicht zum Hilfsmittelanspruch gehört, ist sie auch nicht auf Aufgabe der Hilfsmittelversorger.