Zum Anspruch auf Versorgung mit einem Hilfsmittel gehört nicht nur, dass die Krankenkassen das erforderliche Hilfsmittel zur Verfügung stellen, sondern dass dessen Funktionsfähigkeit auch auf Dauer erhalten wird. Daher besteht ein Anspruch auf Instandsetzung, Reparatur und Wartung der Hilfsmittel, um dauerhaft die Funktionstüchtigkeit zu erhalten.
In diesem Zusammenhang stellt sich gelegentlich die Frage, ob die aktuelle Krankenkasse eines Versicherten auch für die Kosten für Instandsetzungskosten aufkommen muss, wenn es sich um ein Hilfsmittel handelt, welches sie nicht selbst bewilligt hat. Solche Konstellationen können zum Beispiel bei einem Krankenkassenwechsel oder bei einem auf eigene Kosten selbst beschafften Hilfsmittel nach Ablehnungen eintreten.
Mit dieser Problematik hat sich das Bundessozialgericht (BSG) bereits vor einigen Jahren auseinandergesetzt (BSG, Urteil v. 10.03.2010 – B 3 KR 1/09 R). Dabei hat es im Leitsatz ausgeführt, dass der Anspruch auf Instandsetzung eines Hilfsmittels nicht auf zuvor von der Krankenkasse bewilligte Hilfsmittel beschränkt ist.
Denn bereits der Wortlaut der gesetzlichen Regelung in § 33 Abs. 1 SGB V lautet nicht „bewilligte“ Hilfsmittel, sondern es wird nur allgemein ohne Einschränkungen von Hilfsmitteln gesprochen. Dass an einer früheren Bewilligung nicht angeknüpft wird, ist nach Auffassung des Bundessozialgerichts sinnvoll und sachgerecht. Denn es kann für einen Anspruch auf Instandsetzung nicht darauf angekommen, ob die aktuelle Krankenkasse ein nun defektes oder zu wartendes Hilfsmittel in der Vergangenheit einmal bewilligt und als Sachleistung zur Verfügung gestellt hat.
Daher geht das Bundessozialgericht gerade für solche Konstellationen eines Krankenkassenwechsels oder eines selbst beschafften Hilfsmittels davon aus, dass auch in diesen Fällen ein Anspruch auf Reparaturen und Wartungen besteht. Im Falle des selbst beschafften Hilfsmittels wird es aber davon abhängig sein, dass Versicherte zumindest vor der Anschaffung in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren und eine Antragstellung erfolgte, die aber abgelehnt wurde. Es darf sich also nicht um ein privat angeschafftes Hilfsmittel handeln, das außerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung gekauft wurde.