Der Verband Versorgungsqualität Homecare (VVHC) begrüßt, dass der Vertrag therapiebegleitende Dienstleistungen über die eigentliche Versorgung hinaus berücksichtige. Allerdings beinhalte der Vertrag inhaltliche Defizite in der präzisen Definition und Ausgestaltung spezifischer Leistungen von Homecare.
So könnten z.B. die vorgesehenen Dienstleistungen in der patientenindividuellen Wundversorgung nicht auf lediglich drei Monate beschränkt werden. Sie sind dem VVHC zufolge für die gesamte Behandlungsdauer bis zum Wundverschluss erforderlich.
Auch schlägt der Verband eine umfassende Beschreibung der zu erbringenden Versorgungs- und Dienstleistungen vor, um für alle Beteiligten Klarheit, Transparenz und Sicherheit zu schaffen.
Darüber hinaus sind die Dienstleistungspauschalen in zwei Stufen lediglich an berufliche Qualifikationen gebunden und nicht an die individuellen Versorgungsbedürfnisse der Patienten, kritisiert die Homecare-Interessenvertretung. Eine Vergütung könne nicht ohne eine klare Berücksichtigung der individuellen Versorgungssituation der Patienten und die speziellen Anforderungen an die Wundversorgung festgelegt werden.
Der VVHC schlägt daher eine differenzierte Stückpreisvergütung vor, die sich am individuellen Versorgungsaufwand der Patienten orientiert. Die aktuell geplante, „drastische Reduzierung der AEP-Vergütung“ sei nicht marktgerecht und stehe im Widerspruch zur gleichzeitigen Etablierung versorgungsrelevanter Dienstleistungen, die einen „signifikant höheren Versorgungs- und Verwaltungsaufwand“ bedeuteten.
Hinzu kämen vertragliche Regelungen, die für versorgende Unternehmen zu einer „Retax-Falle“ werden könnten. Dabei gehe es um vor allem um § 3 Abs. 3 des Vertrages. Demnach sei die Abstimmung der Therapie zwischen den Wundtherapeuten der Homecare-Unternehmen und den behandelnden Ärzten vor der Rezeptausstellung verboten. Das widerspreche aber jeglicher seit Jahrzehnten ausgeübten Praxis und gefährde eine mit dem Arzt abgestimmte Therapie, erklärt VVHC-Geschäftsführer Norbert Bertram auf Nachfrage von GP.
Die Mitarbeiter der Verbandsmitglieder verfügen über die Qualifikation des Wundexperten bzw. -therapeuten. Diese Qualifikation, die der Patient an den Schnittstellen Klinik, Arzt und Pflege benötige, habe sich in der Praxis etabliert. Daher sollte der Vertrag aus Sicht des VVHC die Mindestqualifikation zum Wundexperten berücksichtigen.
„Wir erkennen die Bemühungen der AOK Bayern an, sich den Belangen einer patientenindividuellen, verordneten Versorgung mit Verbandmitteln zu widmen, wünschen uns aber einen weitergehenden offenen Dialog“, fasst der VVHC seine Bewertung zusammen. Er hoffe auf die Bereitschaft der AOK Bayern gemeinsam einen Vertrag zu entwickeln, der die Leistungen eindeutig beschreibt und die prozessuale Umsetzung für beiden Seiten ohne formalistischen Mehraufwand ermöglicht.
Dieses Vorhaben benötige allerdings Zeit. Ein Vertragsstart zum 1. Februar 2024 sei daher unmöglich.