Über die Versorgung mit Hilfsmitteln entscheiden die Krankenkassen, für die Bestimmung des Pflegegrads sind die Pflegekassen zuständig. Hierbei handelt es sich um zwei unterschiedliche Behörden, die nach den jeweiligen für sie geltenden Gesetzbüchern ihre Entscheidung treffen, also die Krankenkasse nach dem 5. Sozialgesetzbuch und die Pflegekasse nach dem 11. Sozialgesetzbuch. Die unterschiedlichen Zuständigkeiten sprechen also gegen einen solchen Automatismus.
Aber auch inhaltlich sind solche Aussagen problematisch. Hilfsmittel können zwar den Pflegegrad beeinflussen, aber nicht automatisch und nicht immer in die gleiche Richtung. Entscheidend ist, wie stark die Selbstständigkeit der betroffenen Person trotz Hilfsmitteln eingeschränkt bleibt.
Der Pflegegrad wird nach dem Grad der Selbstständigkeit in sechs unterschiedlichen Modulen beurteilt, z. B. Mobilität, Selbstversorgung, kognitive Fähigkeiten. Dabei werden für die Feststellungen die verschiedenen Module unterschiedlich gewichtet. Für die Mobilität sind 10 % oder für die Selbstversorgung 40 % vorgesehen, vgl. § 15 Abs. 2 SGB XI. Aus den Ergebnissen der einzelnen Module ergeben sich Punktwerte, die zur Festlegung des Pflegegrads führen.
Wenn bisher ein Pflegegrad 2 bestand (ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten) kann die Versorgung mit einem Hilfsmittel zur Mobilität zu einer Verbesserung der Selbstständigkeit führen. Aber diese Verbesserung bedeutet nicht, dass die betroffene Person automatisch unter einem Punktwert von 27 liegt und damit auf den Pflegegrad 1 abgestuft wird. Vielmehr sind konkrete und individuelle Feststellungen durch die Pflegekasse zu treffen.
Wie so häufig, sind pauschale Aussage zu Bewertungen nicht geeignet, um eine Aussage für den Einzelfall zu treffen. Von der Behauptung, dass sich bei der Genehmigung eines Hilfsmittels der Pflegegrad verändern würde, sollte man sich nicht abschrecken lassen.