Regelmäßig taucht die Frage auf, ob neben einem Elektrorollstuhl auch Anspruch auf die Versorgung mit einem Greifreifenrollstuhl besteht, der zusätzlich über einen rechtskraftverstärkenden oder einen rein elektrischen Zusatzantrieb verfügt.
Das Landessozialgericht Bayern (Urteil vom 09.04.2025, L 12 KR 488/23) hat sich mit dieser Frage unlängst beschäftigt. Die Klägerin verfügte über einen Elektrorollstuhl, der mit einer elektrisch einstellbaren Rückenlehne, Hubfunktion, Kantelbarkeit der Sitzfläche, Beinlängen- und Beinwinkelverstellung ausgestattet war. Daneben hat sie einen Adaptivrollstuhl, der bereits in der Vergangenheit mit einem E-Fix-Antrieb ausgerüstet war. Da dieser defekt war, beantragte sie eine neue Versorgung.
Die Krankenkasse und die 1. Instanz beim Sozialgericht München lehnten den Anspruch der Klägerin ab. Es handelt sich um eine unwirtschaftliche Zweitversorgung. Die eingelegte Berufung beim LSG Bayern war erfolgreich.
Es wurde festgestellt, dass es sich hierbei nicht um eine unwirtschaftliche Doppelversorgung handelt. Vielmehr dient der E-Fix-Antrieb der Befriedigung von Grundbedürfnissen, die die Klägerin damit selbstständig und selbstbestimmt erfüllen kann.
Dagegen spricht nicht, dass der Klägerin aufgrund ihrer schweren Beeinträchtigungen 24 Stunden am Tag eine Assistenzperson zur Verfügung steht, die grundsätzlich zu jeder Zeit zur Verfügung stehen würde, Schiebehilfe zu leisten, wenn die Nutzung des Adaptivrollstuhles ohne E-Fix-Antrieb erforderlich wäre (z.B. im Bad oder für den gesamten Weg von der Wohnung in die Praxis der Psychotherapeutin und zurück). Denn sie muss entweder über den Elektrorollstuhl (soweit nutzbar) oder den Adaptivrollstuhl mit E-Fix-Antrieb die Möglichkeit haben, sich selbstbestimmt und selbstständig ohne weitere Hilfe frei bewegen zu können.
Dies gilt insbesondere für die Wege zur Gesundheitserhaltung, wie die wöchentlichen medizinisch erforderlichen Besuche der Psychotherapeutin oder der Gynäkologin. Die Klägerin kann nicht darauf verwiesen werden, dass sie sich eine andere Praxis aussucht, die auch mit dem größeren Elektrorollstuhl zu erreichen wäre. Daher ist die Versorgung mit einem Adaptivrollstuhl mit E-Fix zusätzlich zur Versorgung mit einem Elektrorollstuhl erforderlich und wirtschaftlich.