Als „Verhinderung“ qualitativ hochwertiger Hilfsmittelversorgung betroffener Menschen bezeichnen die Gesundheitshandwerke die Forderungen des GKV-Spitzenverbands vom 14. Juni 2023. Dabei kritisieren die Verbände unter anderem die Forderung, das Beitrittsrecht der Leistungserbringer zu bestehenden Verbänden zu bescheiden, die geforderten Ausschreibungen und Openhouse-Verträge.
Die AG Gesundheitshandwerke mahnt an: „Der GKV-Spitzenverband kritisiert fehlenden Wettbewerb auf Seiten der Leistungserbringer und unterstellt, dass dies Folge kartellrechtswidrigem Verhalten sei. Tatsächlich verhindert der GKV-Spitzenverband selbst den Wettbewerb, indem er durch bewusst zu niedrig festgesetzte Festbeträge die Hilfsmittelversorgung unterfinanziert.“ Gleichzeitig würde die GKV das Beitrittsrecht der Leistungsbringer zu bestehenden Verbänden einschränken wollen um somit einzelne Unternehmen bevorzugen zu können.
Zudem kritisieren die Verbände die geforderten Ausschreibungen, die laut Gesundheitshandwerke „der Gesetzgeber im Jahre 2019 aus guten Gründen untersagen musste“. Auch die Forderung nach Openhouse-Verträgen kritieriert die Arbeitsgemeinschaft scharf: „Unter Openhouse-Verträgen versteht man solche, bei denen die Krankenkasse die kompletten Vertragsbedingungen, einschließlich der Preise, vorgeben und jeder Leistungserbringer nur dann die Versorgung der gesetzlich Versicherten weiterführen darf, der diese Bedingungen erfüllt und dem Vertrag ohne vorherige Vertragsverhandlungen oder Nachverhandlung beitritt. Dies wäre ein Preisdiktat der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), welches Leistungswettbewerb unterbindet.“
Desweiteren weisen die Gesundheitshandwerke darauf hin, dass etwaige Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht Sache der Kartellbehörden seien und freiwillige Zusammenschlüsse von Leistungserbringern „absolut notwendig“ um mit den Krankenkassen auf Augenhöhe verhandeln zu können.
Beim Thema Bürokratie-Abbau stimmen die Gesundheitshandwerke dem GKV-Spitzenverband jedoch zu: Diesem Anliegen sei „mit Blick auf die Forderungen zuzustimmen, den ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf alle Hilfsmittel anzuwenden, im Präqualifizierungsverfahren unnötige anlasslose Überwachungsmaßnahmen zu streichen und auf die Betreiberpflichten nach der Medizinproduktebetreiberverordnung zu verzichten“. Es sei jedoch befremdlich, die Dokumentations- und Informationspflichten der Leistungserbringer hinsichtlich der Beratung der Versicherten über die Möglichkeit der aufzahlungsfreien Versorgung zu erhöhen, um den eigenen Aufwand reduzieren zu können.