Das Bündnis „Wir versorgen Deutschland“ (WvD) lobt, dass mit dem DVPMG den Forderungen der Hilfsmittelbranche zur Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI) gefolgt werden konnte. Im Nachgang müssten gesetzliche Klarstellungen zum DVPMG erfolgen, sind sich die WvD-Bündnispartner laut einer Mitteilung einig.
Für das Bündnis WvD seien die nun mit klaren Fristen versehenen Maßnahmen der Gematik zur Ausgestaltung des eRezepts im Hilfsmittelbereich sowie die Regelungen zur Kostenträgerschaft der betrieblichen Hardware-Ausstattung, zur TI-Anbindung der Betriebe und zur Einführung des eRezepts im Hilfsmittelbereich wichtige Meilensteine. Es sei jedoch weiterhin dringend notwendig, engen Kontakt mit der Politik zu wahren, um wichtige Nachjustierungen anzuregen.
Das DVPMG regelt, dass bis zum 1. Juli 2024 die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen sind, damit vertragsärztliche elektronische Verordnungen von Hilfsmitteln ab dem 1. Juli 2026 elektronisch übermittelt werden können.
Diese Fristsetzung zur Einführung des eRezepts im Hilfsmittelbereich befürwortet das Bündnis WvD ausdrücklich. Es bleibe jedoch zu berücksichtigen, dass in spezifischen Teilbereichen der Hilfsmittelversorgung die Abgabe von Hilfsmitteln auch durch Berufsgruppen möglich sei, deren eigentliches Kerngeschäft nicht die Hilfsmittelversorgung darstellt. So wurde bereits richtigerweise festgelegt, dass die Verwendung des eRezepts in Apotheken auf apothekenpflichtige Arzneimittel und Betäubungsmittel beschränkt ist. Andernfalls wäre ein unbotmäßiger Wettbewerbsvorteil gegenüber einer Abgabe von Hilfsmitteln außerhalb der Apotheke und ohne die Möglichkeit der Nutzung elektronischer Verschreibungen entstanden.
Laut dem Bündnis WvD müsse diesem Ansatz folgend grundsätzlich geregelt werden, dass die Hilfsmittelabgabe über das eRezept über alle Versorgungsbereiche hinweg erst dann möglich sein darf, wenn auch die maßgeblichen Leistungserbringer (Sanitätshäuser und orthopädietechnische Werkstätten) das eRezept tatsächlich nutzen können.
Bündnis „Wir versorgen Deutschland“: Hilfsmittelversorgung vollumfänglich an ePA anschließen
Die elektronische Patientenakte (ePA) soll eine effiziente Nutzung von Patientendaten ermöglichen. Auf der ePA könnten Informationen zu Hilfsmitteln des Versicherten hinterlegt werden. Das Bündnis WvD ist sich sicher, dass diese für die Versicherten einen echten Mehrwert hätten. Bisher ist die ePA für den Hilfsmittelbereich jedoch nicht zugänglich gemacht worden. Dies bezieht sich sowohl auf die Daten und Informationen aus der Versorgung mit Hilfsmitteln sowie auf die Nutzungsberechtigungen der Berufsgruppen. Diesem Umstand müsse durch eine explizite Nennung der Hilfsmittelleistungserbringer in den Nutzerkreis der ePA abgeholfen werden. Hierzu müsse die Gematik einen gesetzlichen Auftrag erhalten. Gleichzeitig müsse das Recht auf Zugriff und Verarbeitung geregelt werden.
Freie Wahl des Leistungserbringers festigen
Die Freiheit der Versicherten in der Wahl des Leistungserbringers ist ein hohes Rechtsgut. Daher müssen laut WvD Verfahrensgestaltungen in der Einführung des eRezepts vermieden werden, die Zuweisungsproblematiken eröffnen und die Wahlfreiheit der Versicherten einschränken.
Bislang wurde mittels DVPMG geregelt, dass Versicherte, im Falle einer erforderlichen Leistungsbewilligung, die Daten des eRezepts vorab zur Genehmigung an die Krankenkasse übermitteln können. Im Hilfsmittelbereich wird eine Verordnung jedoch erst durch die nachgelagerte Auswahl des Versorgungskonzeptes des nicht-ärztlichen Leistungserbringers hinreichend konkret für eine Bewilligung. Ärzte sind im Regelfall nur für die Auswahl der 7-stelligen Positionsnummer der allgemeinen Produktgruppe des Hilfsmittelverzeichnisses zuständig. Die Verantwortung für die 10-stellige Positionsnummer liege beim Leistungserbringer nach Prüfung der individuellen Anforderungen an den Funktionsausgleich und unter Betrachtung der Versorgungssituation der Versicherten, so das Bündnis „Wir versorgen Deutschland“.
Daher regt es an, den bisherigen Gesetzestext so zu ergänzen, dass in der Versorgung mit Hilfsmitteln der Bewilligungsprozess regelhaft über den Leistungserbringer initiiert wird. Ohne diese Klarstellung sehen die WvD-Bündnispartner die Gefahr, dass der Bewilligungsprozess unnötig aufgehalten werde und die Krankenkasse durch die Verzögerung des Bewilligungsverfahrens vermehrte „Genehmigungsfiktionen“ riskiere. Zudem sei die regelhafte Bewilligung durch die Krankenkasse ein Widerspruch zu der Wahlfreiheit der Versicherten aus § 33 Abs. 6 SGB V.