Die Spitzenverbände im Bereich der Ernährungstherapie – VFED e.V., VDD e.V., VDOE e.V. und QUETHEB e.V. – hatten die Vergütungsvereinbarung mit dem GKV-Spitzenverband gekündigt, um neue Preisverhandlungen führen zu können. Aufgrund der allgemeinen Kostenentwicklung und der hohen Inflationsrate war die Anpassung der 2021 durch eine Schiedsstelle festgesetzten Preise zwingend notwendig geworden, teilt die Kanzlei Hartmann Rechtsanwälte mit. Die auf den Gesundheitsmarkt spezialisierten Anwaltskanzlei hatte die Spitzenverbände der Ernährungstherapie bei den Preisverhandlungen unterstützt, die ohne Schiedsverfahren abgeschlossen werden konnten.
Als Basis der vereinbarten Preiserhöhung dienen die von der Schiedsstelle in 2021 festgesetzten Preise. Die Preiserhöhung erfolgt in zwei Schritten: Seit dem 01.06.2023 werden von den Krankenkassen 8,95% mehr gezahlt, so dass sich der aktuelle Stundensatz auf 73,89 Euro beläuft. Diese Preise werden ab dem 01.03.2024 noch einmal um 4,71 % auf einen Stundensatz von 77,37 Euro erhöht, so dass sich die Preiserhöhung in Höhe von insgesamt 14,08 % ergibt.
Es sei erfreulich, dass auch der GKV-Spitzenverband letztendlich nicht die Augen vor der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung verschließen konnte, kommentiert die Kanzlei Hartmann Rechtsanwälte das Ergebnis. Berücksichtigung fanden bei der Berechnung sowohl die Inflationsrate und der Mietpreisindex, als auch die Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst. Im Rahmen der Verhandlung wurde auch eine Erhöhung des Wegegeldes bis zum 40. km auf 0,30 Euro/km vereinbart; ab dem 41. km einigte man sich auf eine Erhöhung auf 0,85 Euro/km.
Diese Stundensätze könnten sich ggf. noch einmal erhöhen, da über den aktuellen Vertrag noch im Rahmen eines sozialgerichtlichen Verfahrens vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg gestritten wird. Auch dieses Verfahren wird von der Kanzlei Hartmann geführt. Diesem Verfahren liegt zugrunde, dass schon die Ausgangspreise nach Ansicht der Verbände keine leistungsgerechte Vergütung dargestellt haben. Sollte sich diese Rechtsauffassung im sozialgerichtlichen Verfahren bestätigen, würden sich die Vergütungssätze sowohl für die Vergangenheit als auch für die Gegenwart noch einmal erhöhen. Die Leistungserbringer sind in diesem Fall ggf. berechtigt, entsprechende Nachberechnungen vorzunehmen.